Die Bilder und Ergebnislisten die hier auf den Internetseiten Angeboten werden, sind
aus öffentlichen Veranstaltungen und Sportfesten zusammengetragen.
Eine Löschung eines zu Betreffenden Bildes, oder eine Löschung eines Eintrags
ist jederzeit möglich.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie KUG § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur
Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung
oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
|